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Der Verbrechensbegriff im deutschen Strafrecht



Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn der Täter tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Tatbestandsmäßig handelt grundsätzlich nur derjenige, der die Handlung, die das Strafgesetz beschreibt, vorsätzlich begeht, also weis, was er tut und es auch will (§ 15 StGB). Täter ist nämlich auch derjenige, der die Straftat „durch einen anderen „begeht (die mittelbare Täterschaft, § 25 StGB).

Von der mittelbaren Täterschaft zu unterscheiden ist die Strafbarkeit dessen, der einen anderen dazu bestimmt, eine Straftat zu begehen (Anstiftung, § 26 StGB) oder der ihm bei der Tatbegehung durch Rat oder Tat hilft (Beihilfe, § 27 StGB).

Die Erfüllung eines Straftatbestands kann nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen geschehen (§ 13 StGB). Voraussetzung ist allerdings, dass der Täter rechtlich verpflichtet war, etwas zu tun und dadurch den Erfolg abzuwenden, der durch sein Unterlassen eingetreten ist (sog. Garantenpflicht). Fast alle Straftatbestände können in dieser Weise durch Tun und durch Unterlassen verwirklicht werden.

Nur einzelne Straftaten können auch ohne Vorsatz begangen werden, nämlich fahrlässig. Dazu gehören insbesondere die fahrlässige Körperverletzung, die fahrlässige Tötung und eine Reihe von Straftaten, bei denen es nicht auf einen eigetretenen Erfolg, sondern auf eine Gefährdung anderer ankommt (z.B. die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr oder die fahrlässige Brandstiftung).

Wer einen Straftatbestand verwirklicht, wird trotzdem nicht bestraft, wenn er einen Rechtfertigungsgrund hat, der es ausschließt, die Tat als Unrecht anzusehen.

Bestraft werden kann schließlich nur, wer schuldfähig ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Täter ein noch nicht 14 Jahre altes Kind ist. Schuldunfähig ist aber auch derjenige, der wegen einer Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder dergleichen nicht zur Unrechtseinsicht fähig ist (§ 20 StGB).

Wer sich allerdings bewusst in einen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt, (z.B. sinnlos betrinkt), um dann eine bestimmte Straftat zu begehen, wird trotzdem bestraft, da man davon ausgeht, dass seine Schuld auf den Zeitpunkt des Entschlusses vorverlegt ist (sog. actio libera in causa).





Дата публикования: 2015-09-17; Прочитано: 562 | Нарушение авторского права страницы | Мы поможем в написании вашей работы!



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